Krankmeldungen
Liebe Eltern,
bitte melden Sie Ihr Kind im Falle von Krankheit immer bis spätestens 8.00 Uhr über IServ (Abmeldungen) ab.
Wichtig: Direkt vor und nach den Ferien benötigen wir ein Attest vom Arzt!
Und noch ein wichtiger Hinweis: Einige Erkrankungen und auch sogenannte "Lästlinge" (Läuse) sind meldepflichtig. Dies dient u.a. dazu zu verhindern, dass diese sich ausbreiten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie uns bei Krankmeldung darüber informieren! Ein Elternbrief hierzu incl. der Auflistung der entsprechenden Infektionen wurde bereits verteilt, unten finden Sie aber noch einmal alle Informationen dazu.
Grundsätzlich und unabhängig von der Meldepflicht möchten wir Sie dringend bitten, uns mitzuteilen, wenn Ihr Kind an einer ansteckenden Infektion erkrankt ist. Hierzu gehören neben den bekannten Kinderkrankheiten auch Scharlach und Ringelröteln. Dies dient dem Schutz der anderen Kinder und des Lehrpersonals, aber auch dem Schutz bestimmter Personengruppen: Einige Erkrankungen können für Schwangere gefährlich sein und entsprechende Mütter oder Lehrerinnen müssen dann umgehend darüber informiert werden.
Elternbrief zum Infektionsschutz🤒😷
Liebe Eltern,
die Gesundheit aller Kinder sowie der Mitarbeitenden an unserer Schule liegt uns sehr am Herzen. Grundlage unseres Handelns ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), insebsondere § 34 IfSG, der den Umgang mit ansteckenden und meldepflichtigen Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen regelt.
Um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu vermeiden, bitten wir Sie noch einmal um Ihre Unterstützung und die Beachtung der folgenden verbindlichen Hinweise:
Grundsätzlich gilt gemäß § 34 IfSg:
Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit erkrankt sind oder entsprechende Krankheitsanzeichen zeigen, dürfen die Schule nicht besuchen, solange eine Ansteckungsgefahr besteht. Dies gilt insbesondere bei:
* Fieber
* Durchfall oder Erbrechen
* ausgeprägtem Husten
* Halsschmerzen
* ansteckenden Hautausschlägen
* allgemeinem Krankheitsgefühl oder starker Müdigkeit
Bitte beachten Sie: Werden ansteckende Krankheiten in die Schule getragen, kann dies nicht nur zur Ansteckung anderer Kinder, sondern auch des Schulpersonals führen. In der Folge wird es - insbesondere bei erhöhtem Personalausfall - zu Unterrichtsausfällen oder organisatorischen Einschränkungen kommen!
Durchfall/Erbrechen
Magen-Darm-Infekte (z.B. Norovirus, Rotavirus,...):
Bei Erbrechen und/oder Durchfall ist Ihr Kind gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes unbedingt zu Hause zu behalten.
Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn das Kind mindestens 48 Stunden symptomfrei ist (kein Erbrechen, kein Durchfall).
Bitte informieren Sie die Schule unverzüglich über die Erkrankung.
Grippe
Grippe (Influenza) und grippeähnliche Erkrankungen:
Bei Fieber , starkem Husten, Kopf- und Gliederschmerzen sowie deutlich reduziertem Allgemeinbefinden darf Ihr Kind die Schule nicht besuchen.
Die Rückkehr ist erst nach vollständiger Genesung und frühestens 24 Stunden nach Fieberfreiheit möglich.
Andere ansteckende und meldepflichtige Krankheiten gemäß § 34 IfSG:
Zu den meldepflichtigen Erkrankungen zählen u.a.:
* Scharlach
* Masern, Mumps, Röteln
* Windpocken
* Keuchhusten
* COVID-19
* Läusebfall
In diesen Fällen sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Schule unverzüglich zu informieren. Ein Schulbesuch ist erst wieder nachärztlicher Bescheinung bzw. nach Zustimmung des Gesundheitsamtes zulässig.
Pflichten der Eltern gemäß Infektionsschutzgesetz
* unverzügliche Information der Schule über eine ansteckende Erkrankung
* Sicherstellung, dass das Kind während der Erkrankung unter der Ansteckungszeit nicht am Unterricht teilnimmt
* Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Fristen zur Wiederzulassung
* Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, sofern diese erforderlich ist.
Wir danken für Ihr verantwortungsvolle Mitwirkung und Ihr Verständnis. Durch die Einhaltung der Vorgaben leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Schutz der gesamten Schulgemeinschaft und zur Sicherstellung eines möglichst verlässlichen Schulbetriebes.